Für den Sportbootführerschein muss die medizinische Tauglichkeit nachgewiesen werden. Für die Beurteilung kann die Ärztin oder der Arzt eine Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen einer anerkannten Sehteststelle und eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs verwenden.
Bei AB Augenoptik & Hörakustik Bettges erhalten Sie Seh- und Hörprüfung an einem Standort. Den abschließenden ärztlichen Tauglichkeitsnachweis stellt anschließend die Ärztin oder der Arzt aus.

„Auf dem Wasser müssen Sehen und Hören zuverlässig zusammenspielen.“
Die Sehschärfe in der Ferne wird nach den Vorgaben der Sportbootführerscheinverordnung geprüft. Die Sehschärfe muss beidäugig gemeinsam oder auf dem besseren Auge mindestens 0,8 betragen – mit oder ohne Sehhilfe. Einäugiges Sehen ist grundsätzlich möglich, sofern die weiteren Anforderungen erfüllt sind.
Je nach Vorgeschichte können zusätzliche Anforderungen an Dämmerungssehvermögen, Gesichtsfeld oder andere Sehfunktionen relevant werden. Auch das Farbunterscheidungsvermögen ist Teil der medizinischen Tauglichkeitskriterien. Filtergläser dürfen nicht verwendet werden, um das Farbunterscheidungsvermögen künstlich zu verbessern.
Das Hörvermögen gilt nach der Sportbootführerscheinverordnung als ausreichend, wenn Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit oder ohne Hörhilfe in den vorgesehenen Entfernungen verstanden wird. Maßgeblich sind dabei unter anderem 3 Meter mit dem jeweils zugewandten Ohr und 5 Meter mit beiden Ohren oder alternativ mindestens 5 Meter mit dem besseren Ohr.
Eine vorhandene Hörhilfe schließt die Tauglichkeit nicht automatisch aus. Erforderliche Sehhilfen oder Hörhilfen können im ärztlichen Tauglichkeitsnachweis als Beschränkung vermerkt werden.
Ja. Bei uns können sowohl das Sehvermögen als auch das Hörvermögen für den Sportbootführerschein geprüft und entsprechend bescheinigt werden.
Die Sehschärfe muss auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,8 betragen.
Ja. Die Sehschärfe kann mit oder ohne Sehhilfe erreicht werden. Eine erforderliche Sehhilfe kann im ärztlichen Tauglichkeitsnachweis als Beschränkung vermerkt werden.
Die Verordnung stellt auf das Verstehen gewöhnlich lauter Sprache in bestimmten Entfernungen ab. Hörhilfen dürfen dabei berücksichtigt werden.
Nein. Den abschließenden medizinischen Tauglichkeitsnachweis stellt eine Ärztin oder ein Arzt aus. Unsere Seh- und Hörbescheinigungen können dafür vorgelegt werden.
Ja. Das Farbunterscheidungsvermögen gehört zu den medizinischen Seh-Kriterien. Bei Auffälligkeiten oder besonderen Befunden kann eine weitergehende ärztliche Beurteilung erforderlich sein.
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Beide Prüfungen erhalten Sie bei uns in der Homberger Straße 75 in Moers. Parkplätze befinden sich direkt vor dem Geschäft; am Friedrich-Ebert-Platz stehen zusätzlich über 300 Stellplätze zur Verfügung.